Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/871

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82 STAT.] AUSTRIA--ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2153 Grundlage zu fordern; solche Produktionsziele zu erreichen, welche durch die Organisation fur Europaische 7irtschaftli- che Zusammenarbeit festgesetzt werden; tuid, wenn dies sei- tens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge- wunscht wird, dieser Regierung detaillierte Vorschl:ge fUr spezielle Projekte zu tibermitteln, welche von der Osterrei- chischen Regierung geplant und hauptsachlich mit der auf Grund dieses Abkommens zur VerfUgung gestellten Hilfe durch- gefuhrt werden sollen, as weit als moglich unter Einschluss ron Projekten fUr eine Erhihung der Nahrungsmittelproduktion. c) Die SWahrung zu stabilisieren, einen geeunden Wechse+ kurs festzusetzen oder aufrechtzuerhalten, den Staatshaus- halt sobald als moglich ins Gleichgewicht zu bringen, eine innerstaatliche finanzielle Stabilitat zu schaffen oder auf- rechtzuerhalten und allgemein das Vertrauen in ihr '.ahrungs- system wieder herzustellen oder aufrechtzuerhalten und d)mit anderen teilnehmenden LIndern zusammenzuarbeiten um einen zunehmenden Austausch von 'aren und Diensten zwi- schen den teilnehmenden Landern und mit anderen Ldndern zu erleichtern und anzuregen und staatliche so wie private Handelsschranken zwischen denselben und anderen Landern ab- zubauen. 2. Unter Beraicksichtigung des Artikel VIII des Ab- kommens fur Europaische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hin- sichtlich des vollen und wirksamen Eineatzes der teilnehmen- den L'ndern zur Verfugung stehenden menschlichen Arbeitskraf- te wird die Osterreichiache Regierung Vorschlige im Zusammen- hang mit der Internationalen FlUchtlingsorganisation ent- gegenkommend prUfen, die auf maglichst umfassende praktische AusnUtzung der zur Verfugung stehenden Arbeitskrafte in ir- gend einem der beteiligten Lander, zwecks FSrderung der